Am 1. Januar 2022 wird der Garantiezins für Lebens- und Rentenversicherungen gesenkt. Das betrifft auch Versicherte, die schon vor langer Zeit eine Rentenversicherung abgeschlossen haben.

Der Garantiezins oder genauer gesagt, der Höchstrechnungszins wird vom Bundestag per Gesetz festgelegt. Traditionell folgt der Bundestag dabei dem Gejammer der Versicherungsgesellschaften, sie könnten die bisherigen Verpflichtungen aus alten Verträgen nicht mehr erfüllen, weil die Zinsen für Staatsanleihen gesunken sind.

Nachdem der Höchstrechnungszins in den letzten Jahren von 1,25 % jährlich seit dem 1.1.2015 über 0,9 % jährlich seit dem 1.1.2017 gesenkt wurde, wird er ab dem 1.1.2022 nur noch mickrige 0,25 % betragen. Das ist die Verzinsung des Sparanteils, der bei vielen Lebens- und Rentenversicherungen nur rund zwei Drittel der Prämien ausmacht, weil der Rest für Abschlussprämien, Verwaltungskosten und andere Gebühren abgezwackt wird.

Die Versicherungswirtschaft erweckt dabei gerne den Anschein, alte Verträge seien von der Senkung des Höchstrechnungszinses nicht betroffen, weil die Verzinsung des Sparanteils während der Laufzeit ja garantiert sei. Aber die Süddeutsche Zeitung schrieb schon im April: „Das sieht der BdV-Vorstandsvorsitzende Axel Kleinlein anders: „Die Versicherungswirtschaft täuscht Verbraucher und Politiker, wenn sie behauptet, dass bestehende Verträge nicht betroffen sind.“ Bei vielen Riester- und Rürup-Verträgen würde die Rentenhöhe erst zu Beginn der Auszahlungsphase berechnet, und dafür der dann geltende Höchstrechnungszins verwendet. „Millionen von Kunden müssen mit niedrigeren Privatrenten rechnen“, warnt er.“ (Süddeutsche Zeitung, 27.04.2021)

Der Wahrheit näher kommt sicher auch Finanztipp. In einem Beitrag vom 29.04.2021 schreibt der Experte Martin Klotz: „Die Versicherungsbranche fordert die erneute Absenkung bereits seit 2019. Denn dadurch verringern sich die garantierten Renten, die Versicherer ihren Kunden zum Ende der Vertragslaufzeit versprechen müssen.

Mit niedrigeren Garantiewerten lassen sich neue Verträge dann zwar schlechter verkaufen, doch den aktuellen Rechnungszins von 0,9 Prozent können die Versicherer im Niedrigzinsumfeld – nach Abzug der häufig hohen Vertragskosten – kaum noch erwirtschaften. Daher erlaubt die Gesetzesänderung des Bundesfinanzministeriums auch ausdrücklich, dass Versicherer den Garantiezins bereits vor dem 31. Dezember 2021 anpassen dürfen.“

Wer noch eine laufende Rentenversicherung hat, der sollte mal nachsehen, wie sich die Höhe der versprochenen Rente in den letzten Jahren vermindert hat. Und wer sich damit nicht abfinden will, der sollte prüfen, ob er sich aus diesem Vertrag befreien möchte. Das geht schnell und unkompliziert auf unserer Website.